Benutzungsordnung Wasserfläche

Benutzungsordnung

für die zum Betrieb einer Jetsportanlage vorgesehene Wasserfläche des Oberflächengewässers Tagebausee Skado (Partwitzer See)
 
Veranstalter:
Hoyo Technology GmbH
Jetski-Base
Straße E 26, D-02977 Hoyerswerda
Telefon: +49 – 3571 – 9787 – 18
info@jetski-base.de
www.jetski-base.de
 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der für das Betreiben der Jetsportanlage vorgesehenen und gekennzeichneten Wasserfläche des Partwitzer Sees einschließlich der dazu gehörenden Uferrandflächen (nachfolgend: Jetsportanlage).
(2) Die Nutzung der Jetsportanlage ist nur in der Zeit vom 21.05.2022 bis 25.09.2022 zugelassen. Im Monat Oktober ist das Befahren des Gewässers aufgrund von Sanierungsarbeiten durch die LMBV nicht gestattet. Die Anmeldung muss in den Öffnungszeiten, samstags bis sonntags von 10:00 bis 18:00 Uhr (wetterabhängig) erfolgen. Die tägliche Fahrzeit auf dem Gewässer ist von 10 Uhr bis 18 Uhr möglich.
(3) Die Nutzung außerhalb der genannten Zeiten erfolgt auf Anfrage. Anmeldungen sind unter info@jetski-base.de oder 0177-7225401 möglich.

(4) Das Befahren der Strecke ist höchstens mit 6 gleichzeitig fahrenden Jetbooten/Jetskis erlaubt. Die Anzahl der gleichzeitig fahrenden Fahrzeuge darf nicht überschritten werden.
 
§ 2 Wasserfahrzeuge
(1) Zugelassen sind nur motorisierte Wasserfahrzeuge (insbesondere Jetboote; Wassermotorräder); ferner Wasserfahrzeuge von Rettungsdiensten, Feuerwehr und der Bergaufsicht im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung.
(2) Es gelten die Regeln der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV – Bin). Diese kann beim Veranstalter eingesehen werden.
(3) Das Befahren der ausgewiesenen Wasserfläche darf nur durch Wasserfahrzeuge erfolgen, die entsprechend zugelassen sind. Jedes Wasserfahrzeug muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Zudem ist für das Führen eines Wasserfahrzeuges im Bereich der besonders ausgewiesenen Wasserflächen, für die eine Fahrerlaubnis notwendig ist,  eine entsprechende Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen notwendig. Der jeweilige Schiffsführer hat die Fahrerlaubnis vor der ersten Nutzung des Gewässers dem Veranstalter vorzulegen und eine Haftungsausschlusserklärung zu unterschreiben.
(4) Die Wasserfahrzeuge müssen verkehrssicher sein. Es besteht unabhängig von der aktuellen Wetterlage Schwimmwestenpflicht.
(5) Die Nutzung der Jetsportanlage mit zugelassenen Wasserfahrzeugen ist anmelde- und kostenpflichtig. Das Nutzungsentgelt ist bei der Anmeldung und vor dem Einlassen in das Gewässer zu entrichten.
(6) Wasserfahrzeuge dürfen nicht geführt werden:
a) von Personen, die die Sachkunde oder die körperlichen Fähigkeiten zur Bedienung der Wasserfahrzeuge nicht besitzen,
b) von Personen, die durch Alkohol- oder Drogeneinfluss, Medikamenteneinfluss, Übermüdung oder aus einem anderen Grund an der verkehrssicheren Führung eines Wasserfahrzeuges gehindert sind,

(7) Eine Betankung der Wasserfahrzeuge auf der Wasserfläche ist nicht zulässig und darf nur auf der für die Betankung besonders ausgewiesenen Fläche auf dem Gelände der Jetski-Base erfolgen.
 
§ 3 Haftung
(1) Die Benutzung der Jetsportanlage erfolgt im Rahmen der saisonalen Nutzung grundsätzlich auf eigene Gefahr und Verantwortung. Eltern haften für ihre Kinder. Für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Kfz- und Privathaftpflichtversicherung) ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
(2) Für Sach- und Vermögensschäden, die dem Benutzer im Zusammenhang mit der Benutzung der Jetsportanlage durch ein Verhalten des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entstehen, wird eine Haftung nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung übernommen.
(3) In Fällen höherer Gewalt, bei schlechten Witterungsbedingungen, aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen ist der Veranstalter berechtigt, Änderungen in der Durchführung von Veranstaltungen vorzunehmen oder Veranstaltungen abzusagen. In diesen Fällen bestehen keine Schadensersatzansprüche der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter, sofern der Veranstalter den Grund für die Änderung oder Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4) Eine Haftungsbeschränkung erfolgt nicht im Fall von Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) oder der Verletzung wesentlicher Pflichten, die eine ordnungsgemäße Benutzung der Jetsportanlage erst ermöglichen.
 
§ 4 Nutzungsge- und Verbote
(1) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuwiderläuft. Es gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, so dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Das Befahren ist nur in dem mit Bojen gekennzeichneten Bereich der Jetsportanlage gestattet. Ein Verlassen dieses Bereiches ist untersagt und wird dem Schifffahrtsamt gemeldet. Zu den Uferrandflächen ist ein Abstand gemäß der Bojenkette einzuhalten.
(3) Im Übrigen weichen alle Wasserfahrzeuge einander rechts aus und überholen links. Die Fahrzeugführer dürfen durch ihre Fahrweise keinen anderen gefährden und andere Fahrzeuge, Uferbauwerke oder Schwimmkörper, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen.
(4) Über die Besonderheit des Gewässers wie z. B. Untiefen, Strömungen oder typische Windverhältnisse hat sich jeder Benutzer in eigener Verantwortung Kenntnis zu verschaffen.
(5) Die Wasserfläche und Uferrandflächen sind sauber zu halten. Abfälle jeglicher Art sind eigenverantwortlich und sachgerecht zu entsorgen.
 
§ 5 Beschränkung der Seenutzung
Eine andere Nutzung der Wasserfläche der Jetsportanlage als das Befahren mit den oben genannten Wasserfahrzeugen bzw. Jetbooten (Wassermotorräder), ist nicht gestattet (z.B. Baden, Schwimmen, Tauchen, Angeln, Kite-Surfen, Surfen, Wasserski, Wakeboard, Motorboot, Schlauchboot, usw.).
 
§ 6 Ein- und Ausbringen sowie Lagerung der Wasserfahrzeuge
Das Ein-und Ausbringen der Wasserfahrzeuge hat nur über den freigegebenen Bereich (Slip Station) nach vorheriger Anmeldung beim Veranstalter zu erfolgen. Das längerfristige Lagern von unbemannten Wasserfahrzeugen ist untersagt. Jeder Teilnehmer muss sein Fahrzeug selbstständig und eigenverantwortlich slippen.
 
§ 7 Verhalten bei Gefahr
Die ausgewiesene Wasserfläche darf bei Nebel, Sturm und Eisgang nicht befahren werden. Bei plötzlich aufkommendem Nebel oder Sturm sind alle Wasserfahrzeuge ausreichend zu sichern. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Rettungsorganisationen, Feuerwehr und Bergaufsicht im Einsatz.
 
§ 8 Verkehrssicherheit, Zuwiderhandlungen
(1) Die Verkehrssicherungspflicht und die ordnungsrechtliche Verantwortung für die Jetsportanlage obliegen dem Veranstalter.
(2) Der Veranstalter bzw. die von ihm beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die Ausübung des Hausrechts umfasst insbesondere die Möglichkeit, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung Personen vorübergehend von der Benutzung der Jetsportanlage auszuschließen oder sie vorübergehend zu verweisen. Dies gilt ferner bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung, im Übrigen für den Fall, dass dies im Interesse anderer Gäste erforderlich erscheint. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erteilt werden. 
(4) Strafbare Handlungen werden zur Anzeige gebracht.
 
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Benutzungsordnung tritt ab dem 30.05.2020 in Kraft.
(2) Neben dieser Benutzungsordnung gilt auch die Fahrerlager-Platzordnung und die AGB der Jetski-Base.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 
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