Platzordnung Camping/Fahrerlager

Platzordnung
 
Platzverwaltung:
Hoyo Technology GmbH
Jetski-Base
Straße E 26, D-02977 Hoyerswerda
Telefon: +49 – 3571 – 9787 – 18
info@jetski-base.de

https://www.jetski-base.de
 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Fahrerlager-Platzordnung gilt für die Nutzung des Fahrerlagergeländes der Jetski-Base am Tagebausee Skado (Partwitzer See). Die Regeln gelten für Besucher, Fahrer und deren Teams, Funktionspersonal der Platzverwaltung und deren Vertragspartner, Presse- und Medienvertreter sowie für alle sonstigen Personen, solange sie sich auf dem Gelände des Fahrerlagers aufhalten. Das Betreten fremder Personen, Personen, die nicht zum Rennteam gehören, Personen, die nicht zu Jetski-Base gehören im Fahrerlager ist nicht gestattet.
(2) Die Nutzung des Fahrerlagergeländes ist nur in der Zeit vom 21.05.2022 bis 25.09.2022 zugelassen.
(3) Die Nutzung außerhalb der genannten Zeiten ist nicht gestattet. Anmeldungen sind unter info@jetski-base.de oder 0177-7225401 möglich.
 
§ 2 Anmeldung
Melden Sie sich bitte bei der Ankunft unverzüglich bei der Platzverwaltung an. Melden Sie sich bitte auch dann an, wenn Sie den Platz nur für eine kurze Zeit betreten. Das Betreten des Fahrerlagergeländes als Besucher ist nicht gestattet.
 
§ 3 Abmeldung
Melden Sie sich bitte vor der Abreise bei der Platzverwaltung ab.
 
§ 4 Haftung
(1) Die Benutzung des Fahrerlagers sowie das Betreten der gesamten Anlage erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Eltern haften für Ihre Kinder.
(2) Für Sach- und Vermögensschäden die dem Benutzer im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrerlagers durch ein Verhalten der Platzverwaltung, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entstehen, wird eine Haftung nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung übernommen.
(3) In Fällen höherer Gewalt, bei schlechten Witterungsbedingungen, aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen ist die Platzverwaltung berechtigt, Änderungen in der Durchführung von Veranstaltungen vorzunehmen oder Veranstaltungen abzusagen. In diesen Fällen bestehen keine Schadensersatzansprüche der Teilnehmer gegenüber der Platzverwaltung, sofern die Platzverwaltung den Grund für die Änderung oder Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4) Eine Haftungsbeschränkung erfolgt nicht im Fall von Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) oder der Verletzung wesentlicher Pflichten, die eine ordnungsgemäße Benutzung des Fahrerlagers erst ermöglichen.
 
§ 5 Nutzungsge- und Verbote
(1) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuwiderläuft. Es gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, so dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Offene Feuer (Lagerfeuer etc.) sind verboten.  Das Anlegen von Feuerstellen außerhalb von Grillplätzen ist verboten. Die Inbetriebnahme von Grill- und Kochgeräten hat unter Beachtung allgemeiner Brandschutzbestimmungen (z.B. Schutzabstand zu brennbaren Stoffen und Beaufsichtigung) zu erfolgen.
(3) Handels- und Gewerbetätigkeiten aller Art sowie Angebot und Verkauf von Waren sind nicht gestattet, es sei denn, dies erfolgt durch die Platzverwaltung.
(4) Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Auf dem gesamten Gelände des Fahrerlagers gilt Schrittgeschwindigkeit. Fahrzeuge dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz vor dem Fahrerlagergelände oder auf der zugewiesenen Fläche abgestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge von Rettungsdiensten, Feuerwehr und der Bergaufsicht sowie Fahrzeuge, die für notwendige Arbeitsverrichtungen der Platzverwaltung verwendet werden müssen. Die Zufahrt für diese Fahrzeuge muss gewährleistet sein. Bei Zuwiderhandlungen kann die Platzverwaltung Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen. Ein Verwahrungsverhältnis wird dadurch nicht begründet.
(5) Das Mitbringen von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. Der Tierhalter/Tieraufseher hat dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen durch die Haustiere unverzüglich entfernt werden und andere Personen nicht belästigt werden. Auf dem Fahrerlagergelände dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.
(6) Das Gelände des Fahrerlagers ist frei von Bodenverschmutzungen (Öl, Kühlflüssigkeit usw.) und Abfall zu hinterlassen. Fahrzeugwäsche ist nicht erlaubt. Einfriedungen sind nicht erlaubt.
(7) Die Entsorgung und das Deponieren von Sperrmüll oder Grobmüll ist verboten. Angenommen werden nur haushaltsübliche Mengen, die während des Aufenthalts auf dem Fahrerlagergelände anfallen. Abfälle jeglicher Art sind eigenverantwortlich und sachgerecht zu entsorgen.
 
§ 6 Verhalten in Notfällen
In Notfällen (z.B. Brandausbruch) sind unverzüglich die zuständigen Stellen sowie die Platzverwaltung zu alarmieren. Die Benutzer haben sich in Sicherheit zu bringen und gegebenenfalls Erste Hilfe zu leisten und Löschversuche zu unternehmen. Feuerlöschgeräte werden auf dem Gelände bereitgestellt. Zuständige Stellen:
Feuerwehr: 112
Rettungsdienst: 112
Polizei: 110
 
§ 7 Ruhezeiten / Lärmbelästigung
(1) Lärm aller Art (z.B. laute Musik, Schreien, Grölen usw.) ist zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr (Nachtruhe) zu unterlassen. Während dieser Zeit dürfen keine Fahrzeuge auf dem Fahrerlagergelände bewegt werden. Bei der Benutzung von Radios, Fernseher, CD-Player usw. ist darauf zu achten, dass die anderen Benutzer nicht gestört werden.
(2) Bei Verstoß gegen diese Bestimmung kann ein Platzverweis ausgesprochen werden.
 
§ 8 Verkehrssicherheit, Zuwiderhandlungen
(1) Die Verkehrssicherungspflicht und die ordnungsrechtliche Verantwortung für das Fahrerlager obliegen der Platzverwaltung.
(2) Die Platzverwaltung übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen der Platzverwaltung und der von ihr beauftragten Personen ist uneingeschränkt und  unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere beim Aufstellen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen sowie von Zelten oder ähnlichen Anlagen.
(3) Die Ausübung des Hausrechts umfasst insbesondere die Möglichkeit, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung Personen den Zutritt zum Fahrergelände vorübergehend zu verbieten oder sie vorübergehend vom Fahrerlagergelände zu verweisen. Dies gilt ferner bei Verstößen gegen die Platzordnung, im Übrigen für den Fall, dass dies im Interesse anderer Gäste erforderlich erscheint. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erteilt werden. 
(4) Strafbare Handlungen werden zur Anzeige gebracht.
 
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Die Fahrerlager-Platzordnung tritt ab dem 02.05.2020 in Kraft.
(2) Neben der Fahrerlager-Platzordnung gelten auch die Benutzungsordnung für die zum Betrieb einer Jetsportanlage vorgesehene Wasserfläche des Oberflächengewässers Tagebausee Skado (Partwitzer See) sowie die AGB.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Platzordnung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 
Zurück